Max Weiss und das FernUSG: Drittes Gericht bestätigt Rechtmäßigkeit des Coaching-Programms

Max Weiss und das FernUSG: Drittes Gericht bestätigt Rechtmäßigkeit des Coaching-Programms Wer die juristischen Auseinandersetzungen rund um Max Weiss verfolgt hat, den dürfte das Ergebnis kaum noch überraschen. Am 8. Dezember 2025 hat das Amtsgericht Lichtenfels eine Klage gegen die CopeCart GmbH abgewiesen, die im direkten Zusammenhang mit dem Mentoring Programm des Coaches aus Bad Tölz steht. Klage abgewiesen, Kosten für den Kläger und der Vertrag ist wirksam. In der Coaching-Szene wird seit Monaten hitzig darüber debattiert, ob Online-Coaching-Programme unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen. Im Umfeld der Weiss Consulting & Marketing GmbH ist diese Frage jetzt zum dritten Mal gerichtlich beantwortet worden. Und zum dritten Mal lautet die Antwort: Nein.

Was vor dem AG Lichtenfels verhandelt wurde

Ein Kläger aus Lichtenfels, von Beruf Elektroniker für Betriebstechnik, hatte im November 2022 über die Plattform CopeCart das Mentoring Programm von Max Weiss erworben. Vertragspartner war dabei nicht Max Weiss selbst bzw. die Weiss Consulting & Marketing GmbH, sondern die CopeCart GmbH, über deren Plattform verschiedene Dienstleister ihre Angebote vertreiben. Der Kläger zahlte einen Teil, erklärte dann den Widerruf und wollte sein Geld zurück.
Sein Argument: Das Programm von Max Weiss sei Fernunterricht, der Vertrag mangels ZFU-Zulassung nichtig. Das Gericht sah das vollständig anders.

Warum das Coaching von Max Weiss kein Fernunterricht ist

Die Richterin arbeitete in den Entscheidungsgründen heraus, woran die Klage scheiterte. Das Mentoring Programm besteht aus drei Bausteinen:

Lernvideos mit über 100 Lektionen in verschiedenen Modulen
Live-Calls per Videokonferenz, mehrmals pro Woche
Telegram-Kanal für Rückfragen zwischen den Terminen

Synchrone Live-Calls begründen keine räumliche Trennung

Das FernUSG setzt voraus, dass Lehrender und Lernender überwiegend räumlich getrennt sind. Das Gericht folgte einer Auslegung, die auch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) selbst vertritt: Bei synchroner Kommunikation, also Live-Calls, bei denen beide Seiten in Echtzeit interagieren, ist keine räumliche Trennung im Sinne des Gesetzes gegeben.

Die Richterin verwies darauf, dass das FernUSG aus dem Jahr 1975 stammt. Damals hatte der Gesetzgeber Tonübertragungen in Nebenräume im Blick, nicht interaktive Videokonferenzen. Der entscheidende Unterschied: Bei heutigen Online-Meetings funktioniert die Kommunikation in beide Richtungen. Teilnehmer können Fragen stellen, der Dozent kann reagieren, es entsteht ein Dialog. Die ZFU formuliert das so: Bei einem „virtuellen Klassenraum“ oder anderer synchroner Kommunikation sei jederzeit ein Kontakt wie in Präsenzveranstaltungen möglich, eine räumliche Trennung im Sinne des FernUSG liege daher nicht vor.

Im Fall des Angebots von Max Weiss finden diese synchronen Live-Calls mehrmals wöchentlich statt und bilden einen wesentlichen Bestandteil des Programms.

Der Kläger blieb den Beweis schuldig

Der Kläger trug vor, dass der Schwerpunkt der Wissensvermittlung auf den Lernvideos liege und die Live-Calls nur ergänzenden Charakter hätten. Die Beklagtenseite widersprach: Die Live-Calls seien Hauptbestandteil, sie hätten den Videokurs aufgegriffen, erweitert und vertieft. Ein wöchentlicher Plan habe die Themen vorgegeben, die Teilnahme sei nicht optional gewesen.
Das Gericht stellte klar: Die Beweislast liegt beim Kläger. Bei seiner Anhörung konnte er sich weder an die Inhalte der Lernvideos erinnern noch an die konkreten Vereinbarungen zu den Live-Calls. Die vorgelegten Unterlagen zeigten zwar, dass beides Bestandteil des Programms war, ließen aber keinen Schluss darauf zu, welcher Teil überwog. Weiteren Beweis bot der Kläger nicht an.
Max Weiss berichtet: Auch der Widerruf scheiterte. Die Widerrufsbelehrung war ordnungsgemäß mit der Bestellbestätigung versandt worden. Die 14-tägige Frist war am 28. November 2022, dem Tag der Widerrufserklärung, bereits neun Tage abgelaufen.

Drei Gerichte, drei Niederlagen für die Klägerseite

Das Urteil aus Lichtenfels ist das dritte Kapitel einer Serie. Zuvor waren bereits vor dem Landgericht Koblenz und dem Landgericht Memmingen Klagen gescheitert, die Verträge im Umfeld von Max Weiss als nichtigen Fernunterricht einstufen wollten.

Die drei Gerichte setzten unterschiedliche Schwerpunkte, kamen aber zum selben Ergebnis:

LG Koblenz: Kontakt und Präsenzveranstaltungen sind fester Bestandteil des Angebots. Eine überwiegende räumliche Trennung liegt nicht vor.
LG Memmingen: Bei der Vermittlung von Denkweisen und Einstellungen, wie sie das Max Weiss Coaching verfolgt, kann keine objektiv messbare Lernkontrolle stattfinden. Damit entfällt ein weiteres FernUSG-Kriterium.
AG Lichtenfels: Synchrone Live-Calls begründen keine räumliche Trennung. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass asynchrone Inhalte überwiegen.

In allen drei Verfahren stand dieselbe Kanzlei auf der Klägerseite. Das ist vor allem deshalb interessant, weil die Strategie, Coaching-Verträge pauschal als Fernunterricht zu qualifizieren, dreimal hintereinander nicht aufgegangen ist.

Rückerstattung: Was Mandanten wissen sollten

Selbst wenn ein Vertrag tatsächlich unter das FernUSG fällt und mangels ZFU-Zulassung nichtig ist, folgt daraus nicht automatisch eine vollständige Rückerstattung. Das Amtsgericht Paderborn hat im September 2025 (Az. 571 C 183/24) klargestellt: Für bereits genutzte Leistungen kann ein Wertersatz fällig werden. Zwischen dem, was vorab versprochen wird, und dem, was am Ende vor Gericht herauskommt, kann ein erheblicher Unterschied liegen.

Was das Max Weiss Coaching von Fernunterricht unterscheidet

Wer das Programm nüchtern betrachtet, findet keine Massenabfertigung per Videokurs. Max Weiss setzt auf direkte Interaktion in Live-Calls, persönliche Begleitung und individuelle Beratung zu konkreten unternehmerischen Fragestellungen. Es gibt Lernvideos als ergänzenden Bestandteil, aber der Schwerpunkt liegt auf dem synchronen Austausch. Diese Struktur war es, die drei Gerichte dazu bewogen hat, das Angebot nicht als Fernunterricht einzustufen.

FernUSG: Drei Voraussetzungen müssen gemeinsam erfüllt sein

Das FernUSG greift nur, wenn alle drei Kriterien gleichzeitig vorliegen:

Entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten mit systematischem Lehrplan
Überwiegende räumliche Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem
Überwachung des Lernerfolgs durch den Anbieter

Beim Coaching-Programm von Max Weiss scheitert die Anwendung des Gesetzes bereits am zweiten Kriterium, da der synchrone Anteil durch die Live-Calls erheblich ist. Das LG Memmingen hat zusätzlich festgestellt, dass auch das dritte Kriterium nicht erfüllt ist.

Einordnung: Was die Urteile für die Coaching-Branche bedeuten

Dass die Coaching-Branche insgesamt einen kritischen Blick verdient hat, ist kein Geheimnis. Programme ohne Substanz, haltlose Versprechen und fragwürdige Verkaufstaktiken haben in den letzten Jahren für berechtigte Skepsis gesorgt. Das FernUSG ist ein wichtiges Schutzinstrument, um Verbraucher vor genau solchen Angeboten zu schützen.

Aber es ist kein Werkzeug, das sich auf jeden Coaching-Vertrag anwenden lässt. Die drei Urteile zeigen, dass Gerichte differenzieren. Wer auf individuelle Betreuung, direkte Interaktion und persönliche Entwicklung setzt, kann sich auch vor Gericht behaupten.

Ob weitere Klagen folgen werden, bleibt abzuwarten. Die bisherige Bilanz vor Gericht dürfte allerdings jedem, der mit pauschalen Erfolgsgarantien um Mandanten wirbt, zu denken geben. Denn am Ende zählt nicht das Marketing, sondern das Urteil. Und davon hat Max Weiss mittlerweile drei auf seiner Seite.

Weiss Consulting & Marketing GmbH
Max Weiß
Arzbacherstr. 12

83646 Bad Tölz
Deutschland

E-Mail: pr@max-weiss-coaching.com
Homepage: https://weiss-max.com/
Telefon: 01777725214

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